AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Concord Million
1. ONLINE ANMELDUNG:
a. Concord Million Homepage: Die Online Anmeldung zur Teilnahme an der Concord Million garantiert nicht den Startplatz für das gewünschte Casino/Datum.
i. Erst wenn der Betrag von € 550 auf dem Konto der Casino Equipment Vermietungs GmbH eingegangen ist und der Spieler eine Bestätigung per Email erhalten hat ist sein Startplatz zugesagt.
ii. Nach der Anmeldung wird der Platz (nach Verfügbarkeit) eine Woche für den Spieler reserviert. Sollte das Geld in dieser Zeit nicht überwiesen werden, wird die Reservierung hinfällig.
iii. Die Möglichkeit der Online Anmeldung endet jeweils 3 Werktage vor dem gewünschten Starttag.
2. Spieler können mehrmals zur Concord Million antreten. 1 Re-Entry pro Starttag ist möglich.
a. Spieler die aus Phase 1 in den Tag 1 der Concord Million gekommen sind, haben nach ihrem Ausscheiden ebenfalls Anspruch auf Buy-in und Re-entry.
b. Spieler können sich bis Beginn Tag 2 nochmals einkaufen, auch wenn sie bereits Buy-in und Re-entry getätigt haben.
3. Phase 1:
a. Die Phase 1 endet wenn 10 % der Entries (mathematisch gerundet) erreicht sind, oder nach Level 18 (je nachdem welcher Fall früher eintritt).
b. Spieler nehmen ihren Chipcount mit in einen beliebigen Tag 1 der Concord Million.
c. Mehrfachqualifikationen sind möglich und können als Re-entry, oder für einen weiteren Tag 1 genutzt werden.
i. Nicht genutzte Qualifikationen aus der Phase 1 verfallen.
ii. Qualifikationen können nicht übertragen werden und sind nicht gegen Geld ablösbar.
d. Qualifikationen aus Phase 1 sind vorrangig in dem Casino einzusetzen, wo die Phase gespielt wurde.
i. Nicht genutzte weitere Qualifikationen können vom 29.11. bis 01.12. im CCC Wien Simmering eingesetzt werden.
ii. Spieler die vom 21.11. bis 24.11. im Montesino die Phasen gespielt haben, können ihre Qualifikation auch bei Tag 1 am 24. und 25.11. im CCC Wien Simmering einsetzen, da das Montesino an diesem Wochenende keinen eigenen Tag 1 hat.
4. Finalqualifikationen:
a. Es qualifizieren sich 10 % der Entries bei den Starttagen (Tag 1 und 2 bzw. Tag 1 Direct) für das Finale.
i. Es wird immer mathematisch gerundet.
ii. Bei Tag 2 zählt die Summe aller Entries von den vorherigen Tag(en) 1 und eventuelle Buy-ins an Tag 2
iii. Spieler die über Phasen gekommen sind, zählen als je 1 Entry pro 100k Turnierjetons (mathematisch gerundet)
5. Die Tickets sind nicht übertragbar.
6. In Live-Satellites gewonnene Tickets können nicht in bar abgelöst werden und sind nicht übertragbar.
a. Nur wenn ein Spieler ein zweites Ticket in einem Live-Satellite gewinnt, kann er es an einen noch nicht registrierten Spieler übertragen lassen bzw. weiterverkaufen.
b. Für in Online-Satellites gewonnene Tickets gelten die Bestimmungen von partypoker.com
7. Alle Teilnehmer müssen sich bei der Akkreditierung an jedem Spieltag ausweisen.
a. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist erforderlich.
8. Der Handel mit Concord Million Tickets ist nicht gestattet.
9. Spieler haben die Möglichkeit bis 3 Werktage vor dem gewählten Starttag Ihre Teilnahme zu stornieren (ausgenommen Online Starttage – bis unmittelbar vor Turnierstart im PartyPoker.com Client).
a. Diese Stornierung muss per Email an tickets@cccmail.at erfolgen. Sollte der Spieler binnen 24 Stunden keine Bestätigung der Stornierung erhalten, muss er das Casino direkt kontaktieren (Telefonnummern sind auf der Homepage www.concordmillion.com verfügbar).
10. Eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.
a. Wenn der Spieler durch Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt an der Teilnahme gehindert wird, kann er sein Ticket nach Rücksprache mit dem Casino an einen noch nicht registrierten Ersatzspieler übertragen.
11. Elektronische (Email) und in den Casinos ausgegebene Bestätigungen für den Ticketkauf sind ausschließlich für das auf ihnen angeführte Casino und Datum gültig.
12. Das Finale wird vom 02. bis 04. Dezember 2017 im CCC Simmering ausgetragen. a. Spieler die sich für das Finale qualifizieren, müssen auf eigene Kosten zu diesem anreisen. b. Finalteilnahmen sind nicht übertragbar.
13. Mehrfachqualifikationen für das Finale sind möglich.
a. Spieler können sich mehrmals für das Finale qualifizieren.
b. Es zählt nur die Qualifikation mit dem höchsten Chipcount für das Finale c. Für jede weitere Qualifikation erhält der Spieler € 4.000 ausbezahlt und die Chips werden aus dem Turnier entfernt.
14. 3 % des Turnier-Preispools werden zur Deckung der Kosten für Kasinopersonal und Dealer einbehalten.
15. Spieler dürfen bis zu zwei Sponsorenlogos tragen.
a. Ein Brusttaschenlogo nicht größer als 70cm² und ein Schulterlogo nicht größer als 40 cm².
b. Keine weiteren Logos sind gestattet.
c. Spieler die von einem Unternehmen gesponsert sind, müssen diese Logos von Beginn an tragen.
d. Ein nicht gesponserter Spieler, der zu Beginn des Events keine Logos trägt, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Logos tragen.
e. Logos von österreichischen Casinos und Pokercasinos sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
16. Alle Spieler sind einverstanden, dass Ihre Namen, Bilder sowie eventuelle Video- und Tonaufzeichnungen, sowie Übertragungen vom Veranstalter zu Werbezwecken genutzt werden. a. Mit der Teilnahme tritt der Spieler alle Rechte an diesem Material an den Veranstalter ab.
17. Alle Finaltischteilnehmer erklären sich bereit, im Rahmen des Finales an Pressekonferenzen teilzunehmen und für Interviews zur Verfügung zu stehen.
18. Jeglicher Deal am Finaltisch muss zumindest € 10.000,- für den Sieger beinhalten, die in jedem Falle ausgespielt werden.
19. Spieler, gegen die eine aufrechte Sperre/Selbstsperre in einem CCC vorliegt, können nicht an der Concord Million teilnehmen.
20. Höhere Gewalt – Der garantierte Preispool (bzw. Teile des garantierten Preispools in einzelnen Locations) gilt/gelten nicht, wenn die Teilnahme der Spieler durch einen Faktor der außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt, verhindert wird. Diese Faktoren inkludieren: Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm oder andere Naturkatastrophen, Terroranschläge, Aufruhr oder Unruhen, Brand, Explosion, etc.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung der Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH
Wien, 1.5.2018
HAUSORDNUNG
§ 1 Grundsatz
Für die Durchführung der aufgrund des Gewerbescheins Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.09.2009 GISA-Zahl: 11911692, „Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ gelten neben der gegenständlichen Hausordnung die in den Spielsälen ausgehängten bzw. ausgelegten Spielregeln sämtlicher veranstalteten Spiele.
Das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist in den Spielsälen auszuhängen.
Mit Betreten der Spielsäle werden diese Hausordnung, die jeweiligen Spielregeln und die Bestimmungen über die Datenbearbeitung sowie Datenverarbeitung anerkannt und die Zustimmung für die Bearbeitung und Verarbeitung von Daten im beschriebenen Umfang erteilt.
§ 2 Hausrecht
Der Inhaber des Hausrechts ist im gesamten Bereich der Spielsäle ist die Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH. In der Ausübung des Hausrechts wird sie durch die Geschäftsleitung und das Servicepersonal (Floormen) vertreten. Entscheidungen der Unternehmensleitung und den Anordnungen des Servicepersonals sind Folge zu leisten.
Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die nicht zum unmittelbaren Casinobetrieb gehörende Servicebetriebe (z.B. Bars und Restaurantsbereiche).
§ 3 Verantwortlichkeit für Schäden
Die Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH haftet nicht für Personen und Sachschäden, die ihren Besuchern aus Anlass des Besuchs durch Dritte zugefügt werden.
Für aus dem Bereich der Servicebetriebe, soweit diese nicht von der Concord Card Casinos
Casino Equipment Vermietungs GmbH geführt werden, herrührende Mängel, Fehlleistungen oder zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen ist die Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH ebenfalls nicht verantwortlich.
Im Übrigen ist die Haftung auf grobes Verschulden beschränkt. Zur Haftung der Concord Card Casinos
Casino Equipment Vermietungs GmbH führende Tatbestände sind der Unternehmensleitung unverzüglich darzulegen.
§ 4 Allgemeine Pflichten der Gäste
Die Gäste der Spielsäle sind verpflichtet, in ihrem Verhalten und Auftreten Rücksicht auf andere Gäste der Spielsäle zu nehmen.
Das Anbetteln oder belästigen sowie eine unerbetene Beratung von Gästen ist strikt zu unterlassen.
Das Betreten oder Verweilen in den Spielsälen im Zustand der Alkoholisierung bzw. Drogenbeeinträchtigung sowie die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen ist verboten. Die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen bzw. sonstiger unter das Suchtmittelgesetz fallender Substanzen hat ausnahmslos die Verständigung der Polizei zur Folge.
Es ist eine dem Spielbetrieb und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in den einzelnen Bundesländern angemessene Kleidung zu tragen.
Das Tragen von Arbeitskleidung, Netzleiberln sowie offenen Sandalen ist untersagt.
Nachgenannte Gegenstände sind ausnahmslos in der Garderobe abzugeben:
Mäntel, Jacken, Taschen, Rucksäcke, Stöcke (ausgenommen solche, die als orthopädische Gehilfe notwendig sind), Sturzhelme, Rucksäcke.
Das Führen von Waffen (Hieb-Stich-Schusswaffen) ist verboten.
Hunde und andere Haustiere sind unerwünscht.
Abfälle aller Art oder Zigarettenkippen sind in dafür bereit gestellte Aschenbecher oder Abfallbehälter zu geben.
Im Spielsaal gefundene Jetons, Münzen, Geldscheine sind dem Servicepersonal zu übergeben.
Das Mitführen von Fotoapparaten und Filmkameras, sowie das Fotografieren und Filmen im Spielsaal ist untersagt, in den Nebenräumen, wie z.B. dem Foyer, bedarf es der vorherigen Einwilligung der Unternehmensleitung.
Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels oder der Spielergebnisse ist nicht gestattet.
Nach Spielschluss (Öffnungszeiten soweit vorgesehen) sind die Bar, der Restaurantbereich und der Spielsaal zu verlassen.
§ 5 Hausverbot/Spielsperre
(1) Die Unternehmensleitung kann einem Gast ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu den Spielsälen und/oder den Aufenthalt in ihnen untersagen (Hausverbot).
Das gilt insbesondere, wenn:
Manipulation des Spiels, bzw. versuchte Manipulation des Spiels bzw. unerlaubte Handlungen vorliegen;
der Verdacht der betrügerischen Manipulation besteht;
der Gast gefälschte Ausweispapiere vorlegt;
bei dem Gast ein bundesweites Spielverbot auf Grund gerichtlicher oder sonstiger behördlicher Anordnung vorliegt;
die Unternehmensleitung Mitteilung von einem anderen Casinobetrieb erhält, dass gegen den Gast dort ein Hausverbot verhängt worden ist.
(2) Die Unternehmensleitung behält sich vor, Gäste vom Spiel auszuschließen (Spielsperre). Die Unternehmensleitung übernimmt im Zusammenhang mit dem einseitigen Ausspruch der Spielsperre keinerlei vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gast.
Nimmt der Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.
Gäste, denen ein Hausverbot nach Abs. 1 erteilt wurde, sind ausnahmslos vom Spiel ausgeschlossen.
Darüber hinaus kann ein Gast beantragen sich durch die Unternehmensleitung sperren zu lassen (Sperrvertrag).
Nimmt ein Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, entsteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Selbstsperrvereinbarung durch den Spieler, insbesondere dadurch, dass er sich unter Verletzung der getroffenen Vereinbarung Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Concord Card Casinos und dem Montesino verschafft, missbräuchlich an Spielen in den Geschäftsräumlichkeiten teilnimmt, nachträglich die Nichtigkeit des Spielvertrags geltend macht um die geleisteten Einsätze rückzufordern, hat der Spieler eine Pönalezahlung in Höhe von € 10.000,- an das betreibende Unternehmen der jeweiligen Betriebsstätte der Concord Gruppe zu bezahlen.
Nach einer Spielsperre durch den Sperrvertrag oder durch das Haus, verliert der Gast sämtliche Rechte an allen Aktionen oder Wertungen.
(3) Die Unternehmensleitung ist berechtigt sämtliche anderen Casinos in Österreich und Deutschland über die Erteilung eines Hausverbotes und/oder einer Spielsperre unter Angabe der Personalien des Gastes und der Gründe des Hausverbots bzw. der Spielsperre zu unterrichten.
Wird die Unternehmensleitung von anderen Casinos in Österreich oder Deutschland über die Verhängung einer Spielsperre und/oder Hausverbotes informiert, so besteht das Hausverbot bzw. die Spielsperre in den von der CCC-Gruppe betriebenen Kartencasinos.
§ 6 Zugangskontrolle
Personen unter 18 Jahren und Personen, die in der Sperrkartei erfasst sind, ist das Betreten des Spielsalons untersagt.
Bei jedem Erstbesuch eines Gastes in einem Kartencasino der CCC-Gruppe besteht die Verpflichtung sich unter gleichzeitiger Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren.
Die Legitimation kann ausschließlich nur durch Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheines erfolgen.
Im Anschluss erfolgt die Registrierung des Gastes. Mit der Registrierung nimmt der Gast die Hausordnung und die im Anhang geführte Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis.
Ausweispapiere sind auf Verlangen des Servicepersonals vorzulegen. Sofern dies nicht möglich ist hat der Gast nach Aufforderung umgehend das Casino zu verlassen.
§ 7 Spielerschutz
In Ergänzung zu den bereits in den §§ 5 u. 6 der Hausordnung den Spielerschutz beinhaltende Bestimmungen werden folgende zusätzliche Verfügungen getroffen:
Bestellung eines Spielerschutzbeauftragten:
Die Casinoleitung ist verpflichtet zum Schutz der Spieler und der sozialen Sicherheit der Kinder einen Spielerschutzbeauftragten zu bestellen.
Die Casinoleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Spielerschutzbeauftragte das Servicepersonal (Dealer und Floorman, Sicherheitspersonal etc.) in regelmäßigen Abständen hinsichtlich den Spielerschutz zu setzender Verhaltensmaßnahmen schult.
Die Schulungen sind in einem Tagesbericht (Protokollbuch) durch den Spielerschutzbeauftragten zu dokumentieren.
Der Spielerschutzbeauftragte sowie das Servicepersonal sind verpflichtet das Spielgeschehen in den Spielsälen ständig zu beobachten und in geeigneter Form einen Sozialkontakt zu den Spielern zu halten, um ein gegebenenfalls entstehendes auffälliges Verhalten des Spielers, das Grund zur Annahme gibt, dass ein Suchtverhalten im Entstehen ist, wahrzunehmen.
Gegebenenfalls hat das Servicepersonal durch geeignete Maßnahmen den Spieler am Weiterspielen zu hindern und mit ihm ein Aufklärungsgespräch zu führen.
Nach Maßgabe des Ergebnisses dieses Gespräches hat das Servicepersonal, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Spielerschutzbeauftragten, die geeigneten Maßnahmen (z.B. mündlicher oder schriftlicher Hinweis auf die Gefahr des Entstehens von Spielsucht und die damit möglicherweise einhergehenden Folgen, Aufforderung zum Verlassen des Spielsalons, Einschränkung der Besuche des Spielsalons, Sperre) zu setzen.
Ist durch die durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahme gewährleistet, dass der Spieler sich nicht in einem Spielsuchtverhalten befindet und somit Herr seines Handelns und Denkens ist, ist ihm das Weiterspielen zu gestatten.
Derartige durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahmen sind durch Eintragung in einen Tagesbericht (Protokollbuch) durch das jeweils diensthabende Personal unter Setzung von Datum Uhrzeit und Unterschrift zu dokumentieren.
Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Casinoleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Casinoleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen.
Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Casinoleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielsalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
Tagesbericht (Protokollbuch)
In dem Spielsalon ist durch das Servicepersonal ein Tagesbericht in Form eines Protokollbuches zu führen.
In den Tagesbericht sind sämtliche mit dem Spielablauf in Zusammenhang stehende Vorfälle, sonstige Ereignisse, die ein Handeln des Servicepersonals erfordern, insbesondere Maßnahmen was den Spielerschutz betrifft, durch das diensthabende Personal einzutragen und mit Namensnennung, Datum und Uhrzeit sowie Setzung der Unterschrift zu dokumentieren.
Bei der Dienstübergabe ist der Tagesbericht durch Unterschrift des jeweiligen die Casinoleitung vertretenden Mitarbeiters abzuschließen, Die stattgefundenen Ereignisse sind mit dem den Dienst antretenden leitenden Mitarbeiter zu besprechen.
§ 8 Fotografie- und Filmgenehmigung
Mit dem Eintritt in die Betriebsstätten der Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH, erklärt sich der Besucher bereit, dass bei Fernsehübertragungen und Fotoaufnahmen der übertragenden Fernsehanstalt oder dem Medium, die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen, entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen mittels jedes derzeitig oder zukünftigen Verfahrens ausgewertet werden dürfen.
Alle Finaltischteilnehmer eines Turniers erklären sich bereit an Pressekonferenzen teilzunehmen und sich für Interviews zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Newsletter / WhatsApp
Spieler haben die Möglichkeit sich in allen Filialen sowie auf der Homepage für eine Zusendung des regelmäßigen Newsletters zu registrieren.
Weiters hat jeder Spieler die Möglichkeit sich für die jeweiligen WhatsApp Broadcastliste eintragen zu lassen.
Sollte jedoch ein Spieler mit dem Unternehmen einen Sperrvertrag (siehe § 5) eingehen oder aufgrund von Spielsuchtverhalten (siehe § 7) gesperrt werden, ist der Spieler verpflichtet sich selbstständig vom Newsletter bzw. der WhatsApp Broadcastliste abzumelden.
§ 10 Verjährung und Haftungsausschluss
Sämtliche Ansprüche des Spielers gegen das Casino sind binnen 6 Monaten ab Entstehen gerichtlich geltend zu machen. Jegliche Haftung des Casinos ist ausgeschlossen, wenn der Spieler gegenüber dem Casino unrichtige oder unvollständige Angaben macht und ihn am Entstehen seines Anspruches auch nur leichtes Mitverschulden trifft.
§ 11 Datenverarbeitungserklärung gem. EU-DSGVO und DSG2018
Datenverarbeiter und ggf. Auftragsverarbeiter:
Concord Card Casinos Casino Equipment Vermietungs GmbH, Register: FN 301363g
Verarbeitungsrahmen:
Folgende Datenkategorien werden verarbeitet:
Name, Vorname
Nationalität
Anrede/Geschlecht
Geburtsdatum
Wohnort
Art, Nummer und Herkunft des Ausweisdokuments
Kopie des Ausweisdokuments
Portraitfoto (Lichtbild)
Besuche
Sperren (Datum, Grund, Dauer)
Turnierteilnahmen, Turnierergebnisse, Platzierungen
Punkteergebnisse diverser Sonderaktionen, Gewinnspiele, Rankings
Optional (freiwillig durch den Kunden) Mailadresse, Telefonnummer
Sie haben uns Daten über sich freiwillig zur Verfügung gestellt und wir verarbeiten diese Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung zu folgenden Zwecken:
Sicherheitserfordernisse für Kunden und Mitarbeiter
Kundenbetreuung
Spielerschutz
eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten und Newsletter in elektronischer Form.
Die Verarbeitung und Verwendung Ihrer bekanntgegebenen Daten beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigte Interessen).
Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Daten ab diesem Zeitpunkt zu oben genannten Zwecken nicht mehr verarbeiten.
Wir speichern Ihre Daten für die Dauer Ihrer Eigenschaft als Kunde bzw. Gast unserer Unternehmungen. Die Verlängerung dieser Dauer kann sich aus gesetzlichen Gründen ergeben.
Ihre Daten werden nur in diesen Fällen an Dritte weitergegeben:
Spielerschutzzwecke
Gesetzliche Bestimmungen
Journalistische Zwecke (zB.: Pokermedien, Turnierergebnisse, Siegerfoto …)
Sollte es dazu kommen, dass in den Spielbereichen des Datenverarbeiters im Rahmen von Veranstaltungen Foto- und/oder Videoaufnahmen von Ihnen gemacht und gespeichert werden, können diese Aufnahmen für Zwecke des Marketings, für die Veröffentlichung auf unseren Websites oder zur Veröffentlichung auf Facebook-Seiten unserer Gesellschaften verarbeitet werden. Durch die Veröffentlichung werden keine Ansprüche in welcher Art auch immer begründet.
Ihre datenschutzrechtliche Einwilligung zur Verarbeitung der Foto- und Filmaufnahmen können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über datenschutz@cccmail.at sowie per Post an unsere Geschäftsadresse widerrufen. Der Widerruf Ihres Einverständnisses berührt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor deren Widerruf nicht.
Zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie zu Ihrem eigenen Schutz wird der Spielbereich des Datenverarbeiters in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen videoüberwacht.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:
Tel.: 01/890645017 Mail: datenschutz@cccmail.at
Peter ZANONI
(Geschäftsführer)
Im Mai 2018